Landschaftspflegerische Begleitplanung
Mit der Umsetzung von Baumaßnahmen können Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbunden sein. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 BNatSchG). Als Grundlage für die Beurteilung des Eingriffs sowie für die Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz ist eine Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu erstellen und bei der zuständigen Behörde einzureichen (§ 17 BNatSchG). Wir erstellen
- Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierungen
- Landschaftspflegerische Begleitpläne
- Landschaftspflegerische Ausführungspläne